RS Vfgh 1998/6/15 A17/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984 §5
RechtsanwaltstarifG §21
VfGG §41
HandelskammerG §57, §57e

Leitsatz

Stattgabe einer Klage der Wirtschaftskammer Österreich gegen den Bund auf Auszahlung in Aufrechnung gegen dem Bund gebührende Anteile an Außenhandelsförderungsbeiträgen einbehaltener Kammerumlage; keine Berechtigung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Aufrechenbarkeit von nicht dem Art137 B-VG unterliegenden Forderungen; keine passive Klagslegitimation der Wirtschaftskammer Österreich gemäß Art137 B-VG

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für berechtigt, über die Aufrechenbarkeit von Forderungen zu entscheiden, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG sein können (vgl. VfSlg. 6198/1970, 7003/1973; VfGH 02.10.96, A7/96, und 05.12.96, B370/95; auch nach der zivilgerichtlichen Judikatur findet die einredeweise Geltendmachung von Gegenforderungen ihre Grenze in der Unzulässigkeit des Rechtswegs: vgl. etwa OGH 15.05.50, SZ 23/149, und 30.09.58, SZ 31/119). Die vom Bund gegenüber der klagenden Partei geltend gemachte (Gegen)Forderung richtet sich nicht gegen einen in Art137 B-VG ausdrücklich genannten Rechtsträger; Selbstverwaltungskörper wie die Wirtschaftskammer Österreich sind für sich nicht passiv klagslegitimiert nach Art137 B-VG.

Über die Mittel nach dem Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984 hatten die Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung im Rahmen des §5 leg. cit. nach ihrem Ermessen und unter ihrer Verantwortung selbständig zu disponieren, sodaß von einer Zurechnung der Mittelverwendung zum Bund nicht die Rede sein kann.

Die vom Bund gegenüber der klagenden Partei geltend gemachte (Gegen)Forderung kann also de lege lata für sich nicht mit einer Klage nach Art137 B-VG geltend gemacht werden. Art137 B-VG ist nicht als allgemeine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung gegen öffentliche Rechtsträger jeder Art konzipiert, sondern ermöglicht die klagsweise Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bloß gegenüber den dort genannten Rechtsträgern sowie gegenüber jenen, deren Aufgabenwahrnehmung den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet werden kann; eine in diesem System allenfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen, wäre Sache des zuständigen Gesetzgebers.

Kostenzuspruch nach Stattgabe einer Klage.

Der im Kostenverzeichnis über den Kostenzuspruch nach TP3 C (zzgl. Einheitssatz) hinaus begehrte 100%ige Zuschlag gemäß §21 RechtsanwaltstarifG war nicht zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Handelskammern, Außenhandel, VfGH / Kosten, Rechtsanwaltstarif

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A17.1996

Dokumentnummer

JFR_10019385_96A00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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