RS Vwgh 1998/11/18 98/03/0307

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs5;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gem Art 139 Abs 6 letzter Satz B-VG ist die vom VfGH wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Verordnung auf alle bis zum Ablauf der vom VfGH gem Art 139 Abs 5 B-VG gesetzten Frist (die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30 Juni 1999 in Kraft) verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. In dem - hier vorliegenden - Anlaßfall hat der VwGH somit den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte (Hinweis E des VwGH vom 29.9.1993, 93/03/0175). Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030307.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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