RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0212

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z2;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/18 90/12/0272 1

Stammrechtssatz

Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090212.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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