RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0320 E 13. Februar 1997 RS 9

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde durfte aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigenbeweise davon ausgehen, daß die im § 1 Abs 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist; dies INDIZIERT IM REGELFALL, daß die Erhaltung des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere

öffentliche Interessen dem entgegenstehen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090244.X02

Im RIS seit

12.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten