RS Vwgh 1998/11/18 98/03/0227

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 21 Abs 1 VStG ist erfüllt, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E 2.3.1994, 93/03/0309).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030227.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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