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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 21 Abs 1 VStG ist erfüllt, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E 2.3.1994, 93/03/0309).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030227.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011