RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0212

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §106;
BDG 1979 §91;
PVG 1967 §9 Abs3 litc;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach § 9 Abs 3 lit c PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090212.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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