RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0262

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beamte während der Zeit einer durch Krankheit berechtigten Abwesenheit vom Dienst (hier: Zeitraum nach der Nierensteinzertrümmerung bis zu der vorgesehenen Kurbehandlung) Bauarbeiten vorgenommen, hat die Dienstbehörde iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 festzustellen, welche Therapie der behandelnde Arzt dem Beamten verordnete und ob die dem Beamten angelastete Verhaltensweise seiner Genesung tatsächlich abträglich gewesen ist, besteht doch auch ohne entsprechende Weisung eines Vorgesetzten für den Beamten die Pflicht, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090262.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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