RS Vwgh 1998/11/19 96/15/0051

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/22 93/13/0267 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Maßgebend für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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