RS Vwgh 1998/11/19 96/07/0059

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §13 Abs4;

Rechtssatz

Auch die Abweisung eines Bewilligungsantrages mit der Begründung der Besorgnis einer Verletzung des in § 105 Abs 1 lit m WRG genannten öffentlichen Interesses bedarf einer entsprechenden Darstellung jener konkreten Sachverhalte, aus denen sich die Wesentlichkeit der besorgten Beeinträchtigung ergeben soll. Der bloße Hinweis auf nicht näher konkretisierte zu erwartende "größere Veränderungen im Artenspektrum" reicht hiezu ebensowenig aus wie jener auf die Unterbrechung des Fließkontinuums, solange nicht nachvollziehbar dargestellt wird, welche Veränderungen welchen Artenspektrums in welcher Richtung mit welchen Auswirkungen zu erwarten sind und welche darüber hinausgehende Folgewirkungen eine Unterbrechung des Fließkontinuums mit welchen Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte konkret drohen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070059.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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