RS Vfgh 1998/6/18 G120/96

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
GSPVG §82
GSVG §143 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 143 heute
  2. GSVG § 143 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 143 gültig von 01.01.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  4. GSVG § 143 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  5. GSVG § 143 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. GSVG § 143 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. GSVG § 143 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. GSVG § 143 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  9. GSVG § 143 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. GSVG § 143 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 143 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 143 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit eines Zuschlags zur Alterspension bei Pensionsaufschub nach Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters; Bemessung der Höhe aufgrund der nicht in Anspruch genommenen Alterspension; Vereinfachung der Pensionsberechnung; keine unbedingte Anknüpfung an vor der Erreichung des Pensionsalters erworbene Versicherungszeiten

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "..., die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte" in §143 Abs1 GSVG idF BGBl. Nr. 643/1989.Keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "..., die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte" in §143 Abs1 GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,.

Der Zuschlag in §143 Abs1 GSVG idF BGBl. Nr. 643/1989 zu den während des Pensionsaufschubes (also nach Vollendung des 60. Lebensjahres) erworbenen Versicherungsmonaten bemißt sich nach der (fiktiven) Höhe der nicht in Anspruch genommenen Alterspension, also gerade jener Leistung, welche sich die Versichertengemeinschaft zufolge der Nichtinanspruchnahme erspart. Der Verfassungsgerichtshof kann weder finden, daß eine solche Bonifikation an sich, noch, daß die Anknüpfung an die Höhe der aufgeschobenen Alterspension unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Ebensowenig ist es verfassungswidrig, daß die fiktive Höhe der Alterspension, von welcher sich die Erhöhung bemißt, nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (und nicht nach den am fiktiven Stichtag der nicht in Anspruch genommenen Alterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften bemessen wird: Damit wird nämlich insoweit eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung erreicht, als nicht frühere, oft länger zurückliegende Rechtslagen ermittelt werden müssen.Der Zuschlag in §143 Abs1 GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989, zu den während des Pensionsaufschubes (also nach Vollendung des 60. Lebensjahres) erworbenen Versicherungsmonaten bemißt sich nach der (fiktiven) Höhe der nicht in Anspruch genommenen Alterspension, also gerade jener Leistung, welche sich die Versichertengemeinschaft zufolge der Nichtinanspruchnahme erspart. Der Verfassungsgerichtshof kann weder finden, daß eine solche Bonifikation an sich, noch, daß die Anknüpfung an die Höhe der aufgeschobenen Alterspension unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Ebensowenig ist es verfassungswidrig, daß die fiktive Höhe der Alterspension, von welcher sich die Erhöhung bemißt, nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (und nicht nach den am fiktiven Stichtag der nicht in Anspruch genommenen Alterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften bemessen wird: Damit wird nämlich insoweit eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung erreicht, als nicht frühere, oft länger zurückliegende Rechtslagen ermittelt werden müssen.

Eine Auslegung dahin, daß §143 Abs1 GSVG das Bestehen eines Pensionsanspruches spätestens im Zeitpunkt des Anfallsalters (also der Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) voraussetzte, läßt sich der genannten Bestimmung weder zwingend entnehmen, noch liegt eine solche Auslegung nahe (wenngleich im Regelfall zu diesem Zeitpunkt ein Pensionsanspruch bestehen wird), stellt doch der bekämpfte Satzteil des §143 Abs1 GSVG nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, sondern auf den "Beginn des Pensionsaufschubes" ab. Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß die Erhöhung unter allen Umständen vom "Erwerb von Zeiten vor dem 60. Lebensjahr abhängig" gemacht wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionshöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G120.1996

Dokumentnummer

JFR_10019382_96G00120_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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