RS Vfgh 1998/6/18 V155/97, V156/97, V157/97, V158/97, V159/97, V160/97, V161/97, V162/97, V163/97, V

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
AusgleichsbeitragsV des Getreidewirtschaftsfonds vom 14.07.88 §3
MOG §60
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MOG § 60 gültig von 05.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  2. MOG § 60 gültig von 31.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993
  3. MOG § 60 gültig von 01.07.1991 bis 30.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung einer Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds betreffend den von Inhabern der Mühlen zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrag seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union; gleichgebliebene Höhe des Verwaltungskostenbeitrags angesichts des seit dem EU-Betritt minimalen Aufwands der AMA durch das MOG nicht gedeckt

Rechtssatz

§3 der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom 14.07.88 betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß §33 MOG, der Ausgleichsbeiträge gemäß §34 MOG und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß §60 MOG war ab 01.01.95 gesetzwidrig.

Für die Einhebung von Verwaltungskostenbeiträgen in der Höhe von S 0,16 je Kilogramm Handelsvermahlung von Vulgareweizen besteht seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, somit seit dem 01.01.95, keine gesetzliche Deckung, zumal der gemäß §60 Abs2 MOG zu bedeckende Aufwand der AMA für die Getreidewirtschaft mit dem Beitritt im wesentlichen weggefallen ist.

Die Regelung des §60 Abs2 MOG ist in der Weise auszulegen, daß die Beitragsschuldner zumindest einen Nutzen vom Aufwand der AMA im Bereich der Getreidewirtschaft haben müssen, der nicht außer jedem Verhältnis zur Höhe des Beitrages stehen darf, zumal die Mühlen seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Verwaltungskostenbeiträge nicht mehr an die Getreidewirtschaft überwälzen können.

Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß mit Verwaltungskostenbeiträgen nach dem MOG auch ein Aufwand, der in Vollziehung eines anderen Gesetzes, insbesondere des MühlenstrukturverbesserungsG, entsteht, abgedeckt werden darf.

Gemäß §60 Abs2 MOG war im Bereich der Getreidewirtschaft mit dem Verwaltungskostenbeitrag nicht nur der bürokratische Aufwand, sondern waren auch gewisse Förderungsmaßnahmen zu bedecken. Diese Maßnahmen sind jedoch ebenfalls mit dem Beitritt zur Europäischen Union weggefallen.

Der Aufwand der AMA im Bereich der Getreidewirtschaft gemäß §60 Abs2 MOG war am 01.01.95 nur mehr minimal. Der Verwaltungskostenbeitrag in seiner gleichgebliebenen Höhe steht in einem krassen Mißverhältnis zu dem die Getreidewirtschaft betreffenden Aufwand der AMA für die Monate Jänner und Februar 1995 und findet daher keine Deckung im Gesetz.

(Anlaßfälle B259/96 ua, E v 26.06.98, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 155-220/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.06.1998 V 155-220/97

Schlagworte

Marktordnung, EU-Recht, Getreidewirtschaft, Beiträge (Marktordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V155.1997

Dokumentnummer

JFR_10019382_97V00155_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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