RS Vwgh 1998/11/19 96/15/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23;
BSVG §71 Abs4 idF 1988/751;
BSVGNov 13te Art1 Z3;
EStG 1988 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es entspricht durchaus der Intention der einschlägigen Rechtslage, nicht nur den Wert des Betriebes einem Ehegatten (pensionsrechtlich) zuzuordnen, sondern auch die daraus erzielte Pension. Allfällige privatrechtliche (mit dem Auszahlungsanspruch abzugeltende) Ansprüche bleiben unberührt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150182.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten