RS Vfgh 1998/6/19 B2502/97

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z3
WohnungseigentumsG 1975 §8 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Grunderwerbsteuer anläßlich eines Teilungsübereinkommens zweier Vermächtnisnehmerinnen einer Eigentumswohnung; analoge Anwendung der Befreiungsbestimmung des GrEStG 1987 für den Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses geboten

Rechtssatz

In dem hier zu entscheidenden Fall des Vermächtnisses einer Eigentumswohnung an mehrere Personen, die - anders als Ehegatten - nicht gemeinsam Wohnungseigentum erwerben können und durch das Gesetz (§8 Abs2 WohnungseigentumsG 1975) zur Zivilteilung durch Versteigerung gezwungen werden, wenn das Verlassenschaftsverfahren zu keinem zulässigen Ergebnis führt, würde die Grunderwerbsteuerpflicht eines die Versteigerung abwendenden Teilungsübereinkommens den Erbgang mit Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer belasten. Dafür gäbe es angesichts der sonst für das Verhältnis von Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer maßgeblichen Vorschriften (§3 Abs1 Z2 und Z3 GrEStG 1987) keine sachliche Rechtfertigung.

Das Gesetz befaßt sich mit der durch den Erbgang notwendig gewordenen Teilung unter mehreren Vermächtnisnehmern nicht. Der in §3 Abs1 Z3 für Miterben ausgesprochene Grundsatz kann aber im Wege der Analogie auf ein solches Teilungsübereinkommen angewendet werden. Indem sie diese Möglichkeit verneinte, hat die belangte Behörde dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiungen, Wohnungseigentum, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2502.1997

Dokumentnummer

JFR_10019381_97B02502_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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