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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
IZm den Kriterien des quantitativen Wohnungsbedarfes bzw qualitativen Wohnfehlbestandes ist zu beachten, daß der projektierte Neubau oder Umbau jedenfalls nach Art und Umfang geeignet sein muß, Wohnraum zu schaffen, der der Minderung der in einem bestimmten Ort bestehenden Wohnungsnot dient, und es solcherart rechtfertigt, im Interesse der Allgemeinheit auch bestehende Mietrechte einzelner aufzuheben (Hinweis E 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060131.X03Im RIS seit
18.02.2002