RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0131

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;

Rechtssatz

Bei der Klärung der Frage, ob ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnfehlbestand im Ortsgebiet vorliegt, sind entsprechende Ermittlungen darüber anzustellen. Sofern in einem Ortsgebiet leerstehende Wohnungen bestehen, muß sich die Behörde ebenfalls mit diesem Umstand auseinandersetzen. Im Lichte des § 30 Abs 2 Z 15 MRG muß auch geklärt werden, ob die neu zu schaffenden Wohnungen überhaupt solche sind, daß sie zur Deckung des allenfalls im Ortsgebiet festgestellten quantitativen Wohnungsbedarfes oder qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind. Es wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein, ob die zu schaffenden Wohnungen für die Wohnungssuchenden (Hinweis E 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986) zu erschwinglichen Preisen erworben werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060131.X07

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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