RS Vwgh 1998/11/19 96/07/0059

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §13 Abs4;

Rechtssatz

Ist mit einem Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, dann hat dies - mangels möglicher Vermeidung der Verletzung des öffentlichen Interesses durch Vorschreibung von Auflagen - aus dem Grunde des § 105 Abs 1 WRG zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages zu führen, ohne daß die vom Antragsteller dagegen ins Treffen geführten "öffentlichen" Interessen außerwasserrechtlicher Natur an dieser Rechtsfolge etwas ändern könnten (Hinweis E 25.9.1990, 86/07/0264; E 6.11.1990, 90/07/0089 und E 27.9.1994, 92/07/0096).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070059.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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