RS Vfgh 1998/6/24 B242/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Beschwerde gegen die Versagung einer Arbeitserlaubnis für den (ehemals türkischen) Beschwerdeführer bzw die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 mangels Beschwer infolge Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Ausgehend von der unbestrittenen Sach- und Rechtslage, wonach eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Unanwendbarkeit des AuslBG auf ihn weggefallen ist und aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft auch kein Raum mehr für die Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 besteht, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in bezug auf die legale Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes mehr gegeben sein.

Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 242/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 B 242/97

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B242.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97B00242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten