RS Vwgh 1998/11/20 96/02/0161

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020161.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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