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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020161.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013