RS Vwgh 1998/11/24 97/05/0207

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0208

Rechtssatz

Als Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs 1 VVG darf immer nur EINE Zwangsstrafe verhängt werden, die jeweils dem Gebot des § 2 Abs 1 VVG entsprechen muß. Die kumulative Verhängung von Zwangsstrafe und Haft ist daher nicht im G gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050207.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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