RS Vwgh 1998/11/24 93/14/0151

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist befugt, die Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes durch den Abgabepflichtigen auch dann zu überprüfen und allenfalls von ihr abzuweichen, wenn sie die vom Steuerpflichtigen geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den Vorjahren unbeanstandet ließ. Dem Grundsatz von Treu und Glauben ist nur dann Bedeutung beizumessen, wenn die Abgabenbehörde selbst die später als unrichtig erkannte AfA-Berechnung veranlaßt hat (Hinweis E 12. 9. 1988, 88/14/0162).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140151.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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