RS Vwgh 1998/11/24 98/05/0091

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens gegen die erteilte Baubewilligung bewirkt nicht den Wegfall der Beschwer des Berufungswerbers, weil die erteilte Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und über die Berufung nicht entschieden wurde. Im Hinblick auf den Wegfall des maßgeblichen Bewilligungsgegenstandes des Bauverfahrens ist in einem solchen Fall der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis E 10.9.1991, 90/04/0302).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050091.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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