RS Vwgh 1998/11/24 98/14/0144

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §229;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §12;
VwRallg;

Rechtssatz

Die normative Wirkung der Berufungsentscheidung erschöpft sich im konkreten Fall darin, daß der erstinstanzliche Umsatzsteuerbescheid aufgehoben werde. Der im Spruch der Berufungsentscheidung verwendete Ausdruck "ersatzlos" erweitert diesen normativen Gehalt nicht. Die Berufungsentscheidung enthält - mag darin auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 289 Abs 1 BAO gelegen sein - keine bescheidmäßige Feststellung, daß eine Veranlagung zur Umsatzsteuer unterbleibe. Solcherart steht aber die Rechtskraft der in Rede stehenden Berufungsentscheidung dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Ausspruch der Nichtveranlagung für das Streitjahr als Grundlage für einen Rückstandsausweis und die zwangsweise Einbringung der für Streitjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge) nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140144.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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