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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 2 VwSlg 6683 F/1992Stammrechtssatz
Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht fingiert, sondern muß als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein (Hinweis E 7.9.1990, 90/14/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140152.X01Im RIS seit
20.11.2000