RS Vwgh 1998/11/24 97/14/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 2 VwSlg 6683 F/1992

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht fingiert, sondern muß als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein (Hinweis E 7.9.1990, 90/14/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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