RS Vwgh 1998/11/24 96/08/0406

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 34 Abs1 VwGG ergibt sich, daß der VwGH eine Beschwerde nur dann zurückweisen darf, wenn die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, nicht aber schon dann, wenn dies bloß der Fall zu sein scheint. Dies stünde auch mit dem Grundsatz in Widerspruch, daß der Gerichtshof das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen immer selbst zu prüfen hat.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X06

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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