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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z7;Rechtssatz
Aus § 34 Abs1 VwGG ergibt sich, daß der VwGH eine Beschwerde nur dann zurückweisen darf, wenn die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, nicht aber schon dann, wenn dies bloß der Fall zu sein scheint. Dies stünde auch mit dem Grundsatz in Widerspruch, daß der Gerichtshof das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen immer selbst zu prüfen hat.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X06Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016