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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs2;Rechtssatz
Bei der Sorgfalt iSd § 8 Abs 2 FinStrG handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Es hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalles ab, welches Maß von Sorgfalt ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch darauf verwendet hätte, etwaige Risken des Verhaltens zu erkennen und hintanzuhalten. Zu welcher Sorgfalt die Situation verpflichtet, ist von den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des einzelnen Menschen unabhängig (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 24 zu § 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X01Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015