RS Vwgh 1998/11/26 98/20/0309

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/20 92/01/0490 1

Stammrechtssatz

Ein Zustellmangel, der dazu geführt hat, daß eine Frist nicht in Gang gesetzt wurde, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG

(Hinweis B 5.3.1980, 1897/78, VwSlg 10059 A/1980) und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200309.X01

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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