RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0199

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Ob einem Fahrlässigkeitstäter die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, zu deren Anwendung er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, auch zuzumuten ist, bestimmt sich danach, ob von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Person von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation realistischerweise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten (Hinweis Urteil des OGH vom 22. September 1981, 9 Os 115/81, EvBl 1982/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X02

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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