RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0174

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §299;
BAO §303 Abs4;
GebG 1957 §3 Abs4;

Rechtssatz

Unterläßt es der AbgPfl, ein gebührenpflichtiges Geschäft in den Halbjahresaufschreibungen anzuführen, so kann abgesehen vom Instrument der Wiederaufnahme auch das der Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 BAO angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160174.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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