RS Vfgh 1998/6/24 G90/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
beobachten
merken

Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/03 ÖBB

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MietrechtsG §12 idF vor BGBl 800/1993, §12a
BundesbahnG 1992 §17
MietrechtsG §37
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung über die Gesamtnachfolge bei der Umwandlung der ÖBB in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mangels Legitimation; Zumutbarkeit eines mietrechtlichen Verfahrens zur Klärung der Frage eines angemessenen Hauptmietzinses für eine an die ÖBB vermietete Liegenschaft des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" in §17 Abs1 BundesbahnG 1992.

Der Antragsteller macht - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß er aufgrund der bekämpften Wortfolge des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 für die Vermietung der genannten Liegenschaft keinen angemessenen Mietzins iSd §12 Abs3 MietrechtsG idF vor BGBl. 800/1993 bzw. §12a Abs2 MietrechtsG idF BGBl. 800/1993 (iVm §12a Abs3 MietrechtsG) erzielen könne.Der Antragsteller macht - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß er aufgrund der bekämpften Wortfolge des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 für die Vermietung der genannten Liegenschaft keinen angemessenen Mietzins iSd §12 Abs3 MietrechtsG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, bzw. §12a Abs2 MietrechtsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in Verbindung mit §12a Abs3 MietrechtsG) erzielen könne.

Das Interesse des Antragstellers ist offenkundig darauf gerichtet, von den Österreichischen Bundesbahnen einen angemessenen Hauptmietzins zu erhalten. Unter Bedachtnahme auf die Sachlage ist bzw. war es dem Antragsteller - entgegen seiner Auffassung - zumutbar, in einem Verfahren gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Daß ein - für den Antragsteller - positiver Ausgang des anzustrengenden Verfahrens die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zuge eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahrens - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellern zu Gebote stehenden Weges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985, 11.889/1988).Das Interesse des Antragstellers ist offenkundig darauf gerichtet, von den Österreichischen Bundesbahnen einen angemessenen Hauptmietzins zu erhalten. Unter Bedachtnahme auf die Sachlage ist bzw. war es dem Antragsteller - entgegen seiner Auffassung - zumutbar, in einem Verfahren gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Daß ein - für den Antragsteller - positiver Ausgang des anzustrengenden Verfahrens die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zuge eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahrens - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellern zu Gebote stehenden Weges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985, 11.889/1988).

Entscheidungstexte

  • G 90/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 G 90/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, Bundesbahnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G90.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98G00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten