RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
beobachten
merken

Index

E1N
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2 Abs2;
FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, im Juni 1994 vom zustimmenden EU-Volksabstimmungsergebnis in Österreich erfahren und wollte er einige Monate nach dieser Information Waren nach Österreich verbringen, dann war es bei dieser nur allgemeinen Kenntnis über die rechtliche Beziehung Österreichs zur EU objektiv geboten, noch in Deutschland über den Zeitpunkt des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union und insb zu den allfälligen Änderungen der Zollbestimmungen nähere Erkundigungen einzuholen, spätestens aber bei der Einreise über das Zollamt, bei dem im November 1994 Zollbeamte die Grenzkontrolle und Zollkontrolle vorgenommen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X08

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten