RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0199

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §23 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X05

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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