RS Vfgh 1998/6/24 V14/96, V17/96, V21/96, V23/96, V33/96, V52/96

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

LösungsmittelV 1995
VfGG §57 Abs1 dritter Satz

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der LösungsmittelV 1995 mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Soweit die Antragsteller die Aufhebung der LösungsmittelV 1995 zur Gänze begehren, wird nicht dargetan, inwieweit die Verordnung insgesamt für die Antragsteller unmittelbar wirksam wurde.

Auch soweit eventualiter die Aufhebung des §5 Abs1 erster Satz iVm.

§6 Abs1 Z3, §5 Abs1 dritter Satz, §7 Abs4 und §8 Abs1 erster Satz iVm. §9 Abs1 Z1 sowie §11 Abs1 der LösungsmittelV 1995 begehrt wird, fehlen Angaben, anhand derer die aktuelle Betroffenheit der Antragsteller beurteilt werden könnte. Die Antragsteller führen im wesentlichen lediglich aus, daß sie als Händler vor allem mit Farben und Lacken bzw. als Großhändler und Importeure von Farben, Lacken etc tätig seien.

Zur Beurteilung der aktuellen Betroffenheit fehlen zB Angaben darüber, ob die Antragsteller bisher für andere als für gewerbliche Zwecke Zubereitungen, die der in §4 vorgesehenen Beschränkung des Aromatengehalts bzw der in §7 festgelegten Beschränkung des Gehalts an organischen Lösungsmitteln nicht entsprechen, in Verkehr gesetzt haben bzw ob sie beabsichtigen, derartige Zubereitungen für andere als gewerbliche Zwecke in Verkehr zu setzen. Es fehlen auch Angaben darüber, ob die Antragsteller schon bisher für Zwecke der Ausfuhr bestimmte Zubereitungen iSd §11 Abs1 Z1 und Z2 LösungsmittelV 1995 in Verkehr gesetzt haben, bzw. ob sie die Absicht haben, derartige Zubereitungen (weiterhin) in Verkehr zu setzen.

Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in all diesen Beziehungen bloße Vermutungen anzustellen und solcherart gewonnene vermeintliche Ansichten der Antragsteller zur Beurteilung der Antragsvoraussetzungen heranzuziehen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl. VfSlg. 14309/1995; VfGH 09.06.97, G260/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Chemikalien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V14.1996

Dokumentnummer

JFR_10019376_96V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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