Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belBeh dem Bf gem § 22 FrG 1993 einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Gleichzeitig erließ sie gegen den Bf gem § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 31 Abs 1 FrG 1993 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. In dem dazu verwendeten Vordruck wurde der Vermerk "Gemäß § 64 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen" durchgestrichen. Durch den angefochtenen Bescheid kann der Bf im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt sein. Da gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid Berufung erhoben wurde und die belBeh die aufschiebende Wirkung dieser Berufung nicht ausgeschlossen hatte, ist das Aufenthaltsverbot nicht durchsetzbar (vgl § 22 FrG), weshalb dem gewährten Durchsetzungsaufschub keine Bedeutung mehr zukommt und der Bf durch Verweigerung eines längeren Durchsetzungsaufschubes nicht mehr in seinem subjektiven Recht verletzt sein kann. (Siehe jedoch E 16.6.2000, 2000/21/0064, RS 1, ergangen zum FrG 1997).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210316.X01Im RIS seit
02.07.2001