RS Vwgh 1998/12/4 97/19/1553

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2 idF 1987/556;
RAO 1868 §8 Abs2 idF 1990/474 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs 2 in Verbindung mit § 8 RAO ist es nicht erforderlich, daß der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit. Andernfalls wäre § 8 Abs 2 zweiter Satz RAO, wonach durch den ersten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung die Berufsbefugnisse von Notaren, Patentanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Ziviltechnikern unberührt bleiben, obsolet, werden doch gerade diese Berufsgruppen nicht im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollten aber (auch) mit § 8 Abs 2 zweiter Satz RAO die Ausnahmen vom Vorbehalt der Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung umschrieben werden (hier war daher nicht wie in dem dem E 15.2.1983, 82/14/0170, 0176, zugrundeliegenden Fall zu beurteilen, ob der Beschuldigte eine dem Rechtsanwaltsberuf "ähnliche" Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hat, sondern ausschließlich, ob ihm dies in Ansehung einzelner oder auch nur einer der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten vorzuwerfen ist).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191553.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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