RS Vwgh 1998/12/4 96/19/3315

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Rechtssatz

Ein unvertreten im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auftretender Fremder hat auffallend sorglos gehandelt, wenn er sich trotz Kenntnis der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht weiter um die postalische Behebung und den Inhalt dieser Bescheide und um allfällige weitere Verfahrensschritte gekümmert hat. Damit ist dem Fremden aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen, weil er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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