RS Vwgh 1998/12/10 97/07/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §431;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
GBG 1955 §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/05/0124 1 (hier Übergabsvertrag)

Stammrechtssatz

Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (zB Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteigung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz auf Grund eines Kaufvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (Hinweis E 24.2.1975, 2003/74).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070148.X02

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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