RS Vfgh 1998/6/24 G70/98, G73/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §27 Abs1 Z3
ASVG §410 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GSVG betreffend Höhe der Beiträge in der Pensionsversicherung infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines näher bezeichneten Auftrags an den Nationalrat wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung des §27 Abs1 Z3 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 betreffend Höhe der Beiträge in der Pensionsversicherung.

Gemäß dem zufolge des §194 Abs1 GSVG anzuwendenden §410 Abs1 Z7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach §409 ASVG berufen ist, dann einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte (oder der Dienstgeber) die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Da es sich bei der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen in bestimmter Höhe um eine solche Angelegenheit handelt, ist es der Antragstellerin möglich, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe dieser Beiträge in der Pensionsversicherung zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • G 70/98,G 73/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 G 70/98,G 73/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Beiträge (Sozialversicherung), VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G70.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98G00070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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