RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß für ein Projekt alle wasserrechtlich erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach § 9 WRG, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach § 32 WRG erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, daß das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X10

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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