RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §18;
ForstG 1975 §19 Abs1 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5;

Rechtssatz

Die vom Drittbf in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, die vom Erstbf und dem Zweitbf beantragte Rodungsbewilligung möge ihm erteilt, er möge als Rodungswerber angesehen werden, ist als Rodungsantrag des Drittbf zu verstehen, wenn er weder im Verwaltungsverfahren, noch in der vorliegenden Beschwerde eine Rechtsnachfolge im Waldeigentum nach dem Erstbf bzw dem Zweitbf oder einen sonstigen Umstand behauptet, der es ihm ermöglichte, anstelle von Erstbf und Zweitbf in das laufende Rodungsbewilligungsverfahren einzutreten (Hinweis E 28.6.1979, 47/79). Über den als Rodungsantrag zu deutenden Antrag des Drittbf hätte daher auch nicht der über Devolutionsantrag des Erstbf und des Zweitbf zuständig gewordene Landeshauptmann, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden gehabt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100206.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten