RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0298 3

Stammrechtssatz

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist der Gesichtspunkt des Nachbarschutzes vor den Immissionen dieser Anlagen von Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG umfaßt; dem Land fehlt daher gemäß Art 15 Abs 1 B-VG die Kompetenz, diesen Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Regelung zu machen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 in Ansehung von Steinbrüchen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegen, nicht zur Anwendung kommt.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100082.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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