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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 53 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl Nr 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Recht begründet. Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Krnt NatSchG 1986 nicht zu. Sie kann daher in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100082.X01Im RIS seit
18.02.2002