RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0096 1

Stammrechtssatz

Für alle Verfahrensrügen gilt der Grundsatz, daß vor dem VwGH die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Bf beeinträchtigt wurde (Hinweis E 28.10.1971, 1791/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100018.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten