RS Vwgh 1998/12/14 97/17/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkometerG Wr 1974 §4 Abs2;
StGB §34 Abs1 Z16;
StGB §34 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §50;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat bei der Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 VStG vorzugehen und ist nicht an Zusagen von Behörden über die zu erwartende Strafhöhe gebunden. Bestehen jedoch auch ohne Rechtsgrundlage gegebene Zusagen über die zu erwartende Strafhöhe für den Fall, dass die Geldstrafe (hier Organstrafverfügung) nicht sofort entrichtet wird, und werden diese nicht eingehalten, dann liegt in der Nichtbeachtung dieser Zusage bei der Strafbemessung ein schwer wiegender Vertrauensverstoß. Das Vertrauen in die Zusage der Behörde erster Instanz (es solle die Organstrafverfügung nicht einbezahlt werden, wenn bereits ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 45 Abs 2 StVO gestellt worden sei; falls dieser Antrag negativ ausfallen sollte, werde im Strafverfahren eine Buße in der Höhe des Organstrafbetrages verhängt) hätte bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen (vgl die ein Vertrauen in korrektes Staatshandeln voraussetzenden Milderungsgründe in § 34 Abs 1 Z 16 und § 34 Abs 2 StGB), die Aufzählung der Milderungsgründe im Gesetz ist nämlich keine taxative, sondern eine demonstrative.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170165.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten