RS Vwgh 1998/12/14 97/17/0509

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/26 97/17/0410 3

Stammrechtssatz

Mit Zulassungsbesitzer im Sinne des § 1a Wr ParkometerG ist jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht (Hinweis: E 25.4.1997, 97/02/0117). Der Masseverwalter ist erst ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muß daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 Abs 3 KO bedeuten nicht, daß der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170509.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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