RS Vfgh 1998/6/25 V34/98

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lustenau vom 12.07, bzw 25.10.79
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes wegen Widerspruchs zum Rechtsstaatsprinzip mangels eindeutiger Feststellbarkeit der Rechtslage aus der planlichen Darstellung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Punkts 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau vom 12.07. bzw. 25.10.79.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 3130/1956, 12.420/1990 S 766; zu Flächenwidmungsplänen s. insb. VfSlg. 11.807/1988, 13.716/1994 und 13.887/1994) dargetan, daß der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muß. Der Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügt diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, weil die Widmung der von dieser Bestimmung erfaßten Flächen weder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich noch im Text der Verordnung im einzelnen festgelegt ist. Vielmehr läßt sich die konkrete Widmung einer Fläche nur mittels spezifischer (privater) Nachforschungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen.Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 3130/1956, 12.420/1990 S 766; zu Flächenwidmungsplänen s. insb. VfSlg. 11.807/1988, 13.716/1994 und 13.887/1994) dargetan, daß der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muß. Der Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügt diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, weil die Widmung der von dieser Bestimmung erfaßten Flächen weder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich noch im Text der Verordnung im einzelnen festgelegt ist. Vielmehr läßt sich die konkrete Widmung einer Fläche nur mittels spezifischer (privater) Nachforschungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen.

(Anlaßfall: E v 25.06.98, B1916/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V34.1998

Dokumentnummer

JFR_10019375_98V00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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