RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0194

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Fremdenverkehr begründete Interessen an einem Rodungsvorhaben sind als öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu qualifizieren. Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein im Fremdenverkehr begründetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rodungsvorhabens des Antragstellers besteht, bedarf aber konkreter, auf der Grundlage fachlich fundierter Ausführungen getroffener, nachvollziehbarer Feststellungen (Hinweis E 30.3.1992, 91/10/0232).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100194.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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