RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0115

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß in dem nach rechtskräftigem Abschluß des Rodungsverfahrens rechtswirksam gewordenen Flächenwidmungsplan das in Rede stehende Grundstück (neuerlich) als Bauland ausgewiesen aufscheint, stellt für sich alleine eine nur unwesentliche, weil die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides nicht zulassende Änderung in den entscheidungswesentlichen Fakten dar. Gleiches gilt für den Umstand, daß nunmehr die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine größere Fläche als mit dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag begehrt wurde (Hinweis E 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100115.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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