RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0206

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Bei den in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen im Recht auf erschöpfende Darstellung des Sachverhaltes, auf Berücksichtigung erstatteter Stellungnahmen, auf Aufklärung von Widersprüchen sowie im Recht auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, sondern um Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG (Hinweis E 17.9.1998, 98/10/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100206.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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