RS Vwgh 1998/12/14 95/17/0620

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 litb;
BAO §278;
BAO §289;
BAO §85 Abs1;
BAO §85 Abs3;
BAO §87 Abs1;
LAO Slbg 1963 §198 Abs1 litb;
LAO Slbg 1963 §203;
LAO Slbg 1963 §208;
LAO Slbg 1963 §59 Abs1;
LAO Slbg 1963 §59 Abs3;
LAO Slbg 1963 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Lag nach der Gesetzeslage kein Fall einer berechtigten mündlichen Berufungserhebung vor, dann wurde zutreffend durch die Nichtaufnahme der Niederschrift durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht, dass die Entgegennahme der mündlichen Berufung abgelehnt wird. Wurde eine schriftliche Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht erhoben, sondern erst nach Ablauf der Frist erstattet, so kann der Bf durch die meritorische Behandlung und Abweisung der verspäteten Berufung in keinem Recht verletzt werden, weil er sich mit seinem Rechtsmittel verfristet hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995170620.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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