RS Vfgh 1998/6/25 V4/96

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs2
LandesraumplanungsV der Vlbg Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl 7/1995
Vlbg RaumplanungsG §6 Abs1
Vlbg RaumplanungsG §7 Abs1
Vlbg RaumplanungsG §14 Abs6, Abs7
Vlbg RaumplanungsG 1996 §6 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Landesraumplanungsverordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Fläche für ein Einkaufszentrum infolge unzureichender, auf ein bestimmtes Marktsegment eingeschränkter Grundlagenforschung; keine Bedenken gegen die Möglichkeit einer parzellenscharfen Festlegung der Eignung von Standorten für Einkaufszentren mit Verkaufsflächen für - nicht für den täglichen Bedarf bestimmte - Waren

Rechtssatz

Selbst wenn die Bedenken des Landesvolksanwaltes, daß die Erlassung einer Verordnung bezüglich eines ganz konkreten Bauvorhabens und betreffend ganz konkreter Grundstücke als Akt der Verwaltung nicht den Bedingungen eines Landesraumplanes iSd §7 Abs1 Vlbg RaumplanungsG entspricht und das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung verletzt, zuträfen, hätte die angefochtene Verordnung durch die Änderung des §7 Abs1 Vlbg RaumplanungsG (seit der Wiederverlautbarung LGBl. 39/1996 §6 Abs1) ihre nachfolgende gesetzliche Deckung erhalten.

Gegen diese Bestimmung bestehen aber auch unter dem Blickwinkel der Gemeindeselbstverwaltung keine Bedenken (vgl. VfSlg. 11626/1988).

Es muß der Vorarlberger Landesregierung bei Erlassung eines Landesraumplanes gestattet sein, die Eignung von Standorten für Einkaufszentren unter Beachtung der Raumplanungsziele von vornherein allgemein festzulegen (vgl. VfSlg. 11.633/1988). Auch gegen die Möglichkeit einer parzellenscharfen Feststellung der Eignung einer Grundfläche für ein Einkaufszentrum bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Hinblick auf die durch das Vlbg RaumplanungsG vorgenommene Differenzierung zwischen Einkaufszentren mit Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs und Einkaufszentren mit Verkaufsflächen für sonstige Handelsbetriebe hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, durch einen Landesraumplan die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit Verkaufsflächen für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, für zulässig zu erklären.

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl. 7/1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Grundlagenforschung für einen Landesraumplan muß die raumplanerischen Auswirkungen, die im allgemeinen mit einem Handelsbetrieb für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, verbunden sind, bedenken und darf sich nicht auf die Erhebung der Auswirkungen beschränken, die von einem Einkaufszentrum mit einem bestimmten Warensortiment (innerhalb der Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind,) ausgehen.

Die Entscheidung der Landesregierung zugunsten der Einkaufszentren-Widmung ist vorwiegend auf Grund der Überlegungen zustandegekommen, auf dem Sektor der Kinderartikel werde ein Kaufkraftabfluß verringert und durch das Einkaufszentrum ("Haus des Kindes") würden bestehende Geschäfte in der Hohenemser Innenstadt nicht konkurrenziert.

Dem Raumplanungsverordnungsgeber ist es aber kompetenzrechtlich verwehrt, mit einem Raumordnungsplan den Effekt eines Zulassungssystems für Einkaufszentren nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfes zu schaffen (vgl. VfSlg. 11.393/1987). Die oben genannten Überlegungen hätten daher für die raumordnungsrechtliche Entscheidung zugunsten der Einkaufszentren-Widmung nicht ausschlaggebend sein dürfen.

Entscheidungstexte

  • V 4/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.1998 V 4/96

Schlagworte

Raumordnung, Sanierung, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Einkaufszentren, Planungsakte Verfahren (Raumordnung), Verordnungserlassung, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V4.1996

Dokumentnummer

JFR_10019375_96V00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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