RS Vfgh 1998/6/25 V4/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs2
LandesraumplanungsV der Vlbg Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl 7/1995
Vlbg RaumplanungsG §6 Abs1
Vlbg RaumplanungsG §7 Abs1
Vlbg RaumplanungsG §14 Abs6, Abs7
Vlbg RaumplanungsG 1996 §6 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Landesraumplanungsverordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Fläche für ein Einkaufszentrum infolge unzureichender, auf ein bestimmtes Marktsegment eingeschränkter Grundlagenforschung; keine Bedenken gegen die Möglichkeit einer parzellenscharfen Festlegung der Eignung von Standorten für Einkaufszentren mit Verkaufsflächen für - nicht für den täglichen Bedarf bestimmte - Waren

Rechtssatz

Selbst wenn die Bedenken des Landesvolksanwaltes, daß die Erlassung einer Verordnung bezüglich eines ganz konkreten Bauvorhabens und betreffend ganz konkreter Grundstücke als Akt der Verwaltung nicht den Bedingungen eines Landesraumplanes iSd §7 Abs1 Vlbg RaumplanungsG entspricht und das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung verletzt, zuträfen, hätte die angefochtene Verordnung durch die Änderung des §7 Abs1 Vlbg RaumplanungsG (seit der Wiederverlautbarung LGBl. 39/1996 §6 Abs1) ihre nachfolgende gesetzliche Deckung erhalten.Selbst wenn die Bedenken des Landesvolksanwaltes, daß die Erlassung einer Verordnung bezüglich eines ganz konkreten Bauvorhabens und betreffend ganz konkreter Grundstücke als Akt der Verwaltung nicht den Bedingungen eines Landesraumplanes iSd §7 Abs1 Vlbg RaumplanungsG entspricht und das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung verletzt, zuträfen, hätte die angefochtene Verordnung durch die Änderung des §7 Abs1 Vlbg RaumplanungsG (seit der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt 39 aus 1996, §6 Abs1) ihre nachfolgende gesetzliche Deckung erhalten.

Gegen diese Bestimmung bestehen aber auch unter dem Blickwinkel der Gemeindeselbstverwaltung keine Bedenken (vgl. VfSlg. 11626/1988).Gegen diese Bestimmung bestehen aber auch unter dem Blickwinkel der Gemeindeselbstverwaltung keine Bedenken vergleiche VfSlg. 11626/1988).

Es muß der Vorarlberger Landesregierung bei Erlassung eines Landesraumplanes gestattet sein, die Eignung von Standorten für Einkaufszentren unter Beachtung der Raumplanungsziele von vornherein allgemein festzulegen (vgl. VfSlg. 11.633/1988). Auch gegen die Möglichkeit einer parzellenscharfen Feststellung der Eignung einer Grundfläche für ein Einkaufszentrum bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Es muß der Vorarlberger Landesregierung bei Erlassung eines Landesraumplanes gestattet sein, die Eignung von Standorten für Einkaufszentren unter Beachtung der Raumplanungsziele von vornherein allgemein festzulegen vergleiche VfSlg. 11.633/1988). Auch gegen die Möglichkeit einer parzellenscharfen Feststellung der Eignung einer Grundfläche für ein Einkaufszentrum bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Hinblick auf die durch das Vlbg RaumplanungsG vorgenommene Differenzierung zwischen Einkaufszentren mit Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs und Einkaufszentren mit Verkaufsflächen für sonstige Handelsbetriebe hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, durch einen Landesraumplan die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit Verkaufsflächen für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, für zulässig zu erklären.

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl. 7/1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, Landesgesetzblatt 7 aus 1995,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Grundlagenforschung für einen Landesraumplan muß die raumplanerischen Auswirkungen, die im allgemeinen mit einem Handelsbetrieb für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, verbunden sind, bedenken und darf sich nicht auf die Erhebung der Auswirkungen beschränken, die von einem Einkaufszentrum mit einem bestimmten Warensortiment (innerhalb der Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind,) ausgehen.

Die Entscheidung der Landesregierung zugunsten der Einkaufszentren-Widmung ist vorwiegend auf Grund der Überlegungen zustandegekommen, auf dem Sektor der Kinderartikel werde ein Kaufkraftabfluß verringert und durch das Einkaufszentrum ("Haus des Kindes") würden bestehende Geschäfte in der Hohenemser Innenstadt nicht konkurrenziert.

Dem Raumplanungsverordnungsgeber ist es aber kompetenzrechtlich verwehrt, mit einem Raumordnungsplan den Effekt eines Zulassungssystems für Einkaufszentren nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfes zu schaffen (vgl. VfSlg. 11.393/1987). Die oben genannten Überlegungen hätten daher für die raumordnungsrechtliche Entscheidung zugunsten der Einkaufszentren-Widmung nicht ausschlaggebend sein dürfen.Dem Raumplanungsverordnungsgeber ist es aber kompetenzrechtlich verwehrt, mit einem Raumordnungsplan den Effekt eines Zulassungssystems für Einkaufszentren nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfes zu schaffen vergleiche VfSlg. 11.393/1987). Die oben genannten Überlegungen hätten daher für die raumordnungsrechtliche Entscheidung zugunsten der Einkaufszentren-Widmung nicht ausschlaggebend sein dürfen.

Entscheidungstexte

  • V 4/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.1998 V 4/96

Schlagworte

Raumordnung, Sanierung, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Einkaufszentren, Planungsakte Verfahren (Raumordnung), Verordnungserlassung, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V4.1996

Dokumentnummer

JFR_10019375_96V00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten